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Was tun, wenn man die Kündigung erhält?

Eine Kündigung kommt oft unerwartet und ungelegen. Man will nicht damit rechnen, dass man möglicherweise bald selbst von Sparmassnahme, Umstrukturierung oder strategischer Neuausrichtung betroffen ist, weshalb es schwierig ist, sich darauf vorzubereiten.

Die Herausforderungen, die sich bei einer Kündigung stellen, lassen sich aber einfacher meistern, wenn ein paar Dinge beachtet werden. Man möchte nicht an folgendes Szenario denken, dennoch ist es leider ein recht realistisches:

In der Redaktion herrscht schon seit einiger Zeit Unruhe. Es wurde angekündigt, dass eine strategische Neuausrichtung zu einigen Veränderungen führen wird. Arbeitskolleginnen und -kollegen mutmassen, was damit genau gemeint sein soll und welche Konsequenzen man erwarten muss. Man leistet seine Arbeit so gut, wie es zu solch unsicheren Zeiten möglich ist. Bis man eines Tages die Kündigung vorgelegt erhält.

Bevor man sich neu orientieren kann, muss man diese Kündigung erst einmal verdauen. Leichter fällt das bei fairen Kündigungsbedingungen. Um solche zu erhalten ist es wichtig, unter anderem die folgenden Punkte zu beachten:

  1. Nur eine gültige Kündigung entfaltet ihre Wirkung. Ob eine Kündigung schriftlich erfolgen muss oder auch mündlich möglich ist, ist im Arbeitsvertrag geregelt. Die Kündigung wird erst dann wirksam, wenn sie bei Ihnen eingetroffen ist. Die Kündigungsfrist sollte neben den Bestimmungen im Obligationenrecht auch im Arbeitsvertrag geregelt sein und muss eingehalten werden. Mit dem Aushändigen der Kündigung wird oft eine Empfangsbestätigung verlangt. Es mag sonderbar erscheinen, eine Kündigung zu bestätigen und dieser damit «zuzustimmen», jedoch handelt es sich dabei normalerweise um eine reine Bestätigung deren Erhalts und ist somit ein reines Gültigkeitserfordernis.
  2. Möglicherweise wird man nicht nur vor vollendete Tatsachen, sondern auch vor eine bereits formulierte Vereinbarung gesetzt, in denen die Kündigungsbedingungen geregelt sind. Begleitet wird dies in der Regel von der Forderung, die Vereinbarung sofort zu unterschreiben. Sie sollten nicht davon ausgehen, dass Sie dabei vorteilhafte Kündigungsbedingungen vorgelegt erhalten, sonst würde die Zeit nicht so drängen. Es ist also besser, wenn Sie sich eine Bedenkzeit aushandeln, um die Vereinbarung genau anzuschauen und sie juristisch prüfen zu lassen.
  3. In einer solchen Aufhebungsvereinbarung können diverse Aspekte der Kündigung geregelt werden und Sie können dabei unter anderem mit Themen wie Anpassung der Kündigungsfrist, Freistellung oder Abgangsentschädigung konfrontiert werden. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch, während der Kündigungsfrist freigestellt zu werden. Wenn es von Seiten Ihres Arbeitgebers keine Gründe für eine Freistellung gibt hat er nur dann die Pflicht zur Lohnfortzahlung, wenn Sie Ihre Arbeitsleistung anbieten. Abgangsentschädigungen werden in der Praxis vor allem bei wirtschaftlichen Kündigungen oder Frühpensionierungen ausgerichtet. In anderen Fällen gibt es ohne vertragliche Regelung seit der Einführung des BVG-Obligatoriums in der Regel nur noch bei tiefen Einkommen durch beispielsweise Teilzeitarbeit Abgangsentschädigungen mit eigentlicher Vorsorgefunktion. Weiter kann in der Aufhebungsvereinbarung auch der Bezug  bzw. die Abgeltung von Ferien, Überstunden sowie Überzeit geregelt werden. Sie können unter Umständen nicht dazu verpflichtet werden, diese noch vor Ablauf der Kündigungsfrist zu beziehen. Jedoch sollten Sie die Möglichkeit haben, das zu verlangen.
  4. Auch mit einem Sozialplan können Kündigungsbedingungen geregelt werden. Eine Pflicht zur Verhandlung eines Sozialplans besteht seit letztem Jahr laut Gesetz in Fällen, in denen der Arbeitgeber üblicherweise 250 Arbeitnehmende beschäftigt und innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmenden kündigt, wobei zeitlich verteilte Kündigungen, die auf dem gleichen betrieblichen Entscheid beruhen, zusammengezählt werden. Es ist sehr erfreulich, wenn Betriebe Sozialpläne anwenden, auch wenn sie nicht dazu verpflichtet wären. Dennoch sollte im Einzelfall geprüft werden, ob die Bestimmungen des Sozialplans zugunsten des Arbeitnehmers ausgelegt werden.
  5. Es gibt gesetzliche Sperrfristen, während welchen Arbeitnehmenden nicht gekündigt werden darf. Sperrfristen kann es aber auch während der Kündigungsfrist geben, also nachdem eine Kündigung bereits ausgesprochen wurde. Wenn Sie beispielsweise während dieser Zeit ohne eigenes Verschulden krank werden, wird die Kündigungsfrist unterbrochen. Sie läuft erst nach Ihrer Genesung oder nach Ablauf der Sperrfrist weiter.
  6. Informieren Sie sich über die Personalkommission sowie die Redaktionskommission Ihres Betriebes. Diese beiden Kommissionen vertreten die Arbeitnehmenden gegenüber der Geschäftsleitung bzw. dem Verlag und sind wichtige Ansprechpartner. Sie können Ihnen möglicherweise dringende Fragen beantworten und Ihre Forderungen gegenüber der Geschäftsleitung bekräftigen. Um Forderungen grösseres Gewicht zu verleihen ist es generell wichtig, dass mehrere Betroffene gemeinsam auftreten. Dies hat auch die positive Konsequenz, dass sich Einzelne nicht zu stark exponieren müssen.

impressum vertritt Sie und Ihre Anliegen. Sie dürfen sich jederzeit an das Rechtsteam des Zentralsekretariats wenden, wenn Sie Fragen rund um eine Kündigung, aber auch generell in Bezug auf Ihre Arbeitstätigkeit haben.