Aussprache mit der Stadtpolizei

Am Freitag, 7. Mai 2021, hat eine Aussprache zwischen Vertreter*innen der Journalistenorganisationen sowie Journalist*innen und der Stadtpolizei Zürich stattgefunden. Grund für die Aussprache waren Vorfälle am 1. Mai.

Von Seiten der Stadt nahmen Sicherheitsvorständin Karin Rykart und Polizeikommandant Daniel Blumer teil. Der Zürcher Presseverein und impressum waren vertreten durch Janosch Tröhler (Präsident), Franca Siegfried (Präsidentin impressum) und Michael Burkard (Rechtskonsulent).

Der ZPV hat folgende Forderungen an die Stadt Zürich sowie die Stadtpolizei gestellt:

  • Verzeigungen werden, wenn nicht schon gemacht, zurückgezogen.
  • Die Stadtpolizei zieht die äusserst problematische Aussage «Wenn sich Journalistinnen und Journalisten nicht von den Demoteilnehmenden distanzieren und somit als Teil der Veranstaltung in Erscheinung treten, müssen sie damit rechnen, kontrolliert und auch verzeigt zu werden.» (Quelle) öffentlich zurück.

Bedauerlicherweise kommt die Stadtpolizei diesen Forderungen nicht nach, sondern stützt sich auf zwei Bundesgerichtsurteile (108 IA 261 und 130 I 369) um die Verzeigungen und Handlungen zu rechtfertigen. Zitat aus 130 I 369 mit Bezug auf 108 IA 261: «[…] es komme als Indiz für die Verdachtslage darauf an, ob dieser zu den Demonstranten eine gewisse räumliche und sachliche Distanz halte; entweder begebe sich der Journalist zur Erfüllung seiner journalistischen Tätigkeit an eine bestimmte Örtlichkeit und wahre den genannten Abstand oder aber er lebe und fühle mit den Demonstranten und könne diesfalls als Journalist keine Vorrechte in Anspruch nehmen.»

In der Medienmitteilung der Stadt Zürich lässt sich Blumer wie folgt paraphrasieren: «Es gelte deshalb die dringende Empfehlung, räumlich und sachlich eine gewisse Distanz zu halten. Wer diese aus welchen Gründen auch immer nicht wahrnehmen wolle, müsse mit einer Verzeigung rechnen. Über die Strafbarkeit würden dann die Justizbehörden entscheiden.»

Dies ist insofern problematisch, weil «räumlich und sachlich eine gewisse Distanz» extrem schwammig formuliert ist. Was bedeutet dies konkret für Medienschaffende? Sind es 2, 10 oder 100 Meter? Und welchen Einfluss hat dies auf die Pressefreiheit?

Diese Fragen müssen aus Sicht des ZPV unbedingt geklärt werden, denn mit der aktuellen, unpräzisen Formulierung hat die Stadtpolizei weiterhin freie Hand, Medienschaffende ungerechtfertigt wegzuweisen oder zu verzeigen. Insbesondere investigative Arbeit kann so zu einfach verhindert werden, was wiederum der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit und des Rechts der freien Berufsausübung widerspricht.

Der ZPV ist mit dem Ergebnis der Aussprache noch nicht zufrieden. Wir haben während des Treffens mehrmalig die Bedeutung des Berufsregisters und des Presseausweises, welche durch impressum, Syndicom und SSM geprüft und legitimiert wird, unterstrichen. Dieser breit abgestützte Ausweis muss von der Polizei im Bezug auf die Medienarbeit ernstgenommen werden. Weitere Informationen zum Presseausweis finden Sie hier.

Gleichzeitig sind der ZPV resp. impressum bereit, der Stadtpolizei Hand zu bieten bei der Erarbeitung des in der Medienmitteilung erwähnten, «umfassenden Merkblatts» für den Umgang mit Medienschaffenden. Dabei stellen wir klar, dass die Pressefreiheit um jeden Preis gewährleistet und respektiert werden muss.

Der ZPV hofft, dass der Dialog auf konstruktiver Basis regelmässig weitergeführt werden kann. Von Einschränkungen betroffene impressum-Mitglieder können sich jederzeit bei unserer Rechtsberatung melden.