Banker blitzt beim Presserat ab

Der Schweizer Presserat lehnt es ab auf einen Beschwerde eines früheren Mitarbeiters der Bank Julius Bär einzugehen. Der Banker machte gegenüber der «Weltwoche», der «SonntagsZeitung» und der «Financial Times Deutschland» vergeblich eine Persönlichkeitsverletzung geltend.

Unter dem Titel «Das Leck im Paradies» berichtete die «Weltwoche» über ein «Datenleck» in der Filiale der Schweizer Privatbank Julius Bär auf den Cayman Islands. Zwei «gut informierte Bankmitarbeiter» hätten der «Weltwoche» bestätigt, dass sensible Kundendaten bei den amerikanischen Steuerbehörden gelandet seien. Der Artikel nannte die Initialen des als Täter verdächtigten ehemaligen stellvertretenden Chefs der Cayman-Filiale.

Am 17. April 2007 veröffentlichte die «SonntagsZeitung» dann einen Artikel mit dem Titel: «Deutsche Finanzämter profitieren von gestohlenen Kundendaten». Als Folge der obenerwähnten Weitergabe von Kundendaten an Finanzämter müssten einzelne Bankkunden nun mit Nachforderungen in Millionenhöhe rechnen. Verdächtigt werde nach wie vor ein ehemaliger, heute 52-jähriger Schweizer Mitarbeiter, von dem sich die Bank 2003 getrennt habe. Gleichentags druckte die «Financial Times Deutschland» unter dem Titel «Fiskus profitiert vom Datenklau» eine gekürzte Fassung des obenerwähnten «SonntagsZeitung»-Artikels ab.

Am 25. März 2008 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen die Autoren der obengenannten Berichte an den Presserat. Aufgrund der Beschreibung in den beiden veröffentlichten Artikeln sei er sofort erkennbar gewesen. Zudem hätten die Berichte fälschlicherweise behauptet, er sei psychisch krank und hätten ihn fälschlicherweise mit «Datendiebstahl» in Zusammenhang gebracht. Ebenso habe die «Weltwoche» ihn als Täter bezeichnet und seine Initialen sowie seinen Job auf den Cayman Islands angegeben.

Betreffend Beschwerde gegen die «Financial Times Deutschland» fehle dem Schweizer Presserat die Zuständigkeit. Der Schweizer Presserat behandle ausschliesslich Beschwerden gegen Schweizer Medien. Wegen Zeitablauf trat der Rat auch nicht auf die Beschwerde gegen die «Weltwoche» ein. Die Veröffentlichung des beanstandeten Berichts lag zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung mehr als zwei Jahre zurück, währenddem Beschwerden an den Presserat spätestens innert 6 Monaten einzureichen sind.

Auch sei der Beschwerdeführer aufgrund der Angaben in den Zeitungsberichten nicht für Dritte identifizierbar gewesen. Darüber hinaus sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits vor Einreichung der Presseratsbeschwerde seinen Fall im Internet auf einer eigenen Website in identifizierender Weise publik gemacht habe. Zudem sei der Mann seither mehrfach in verschiedenen Medien aufgetreten. Ebenso habe er zwei der drei beanstandeten Artikel auf seiner eigenen Website aufgeschaltet. Entsprechend sieht der Presserat bei einer Gesamtwürdigung der Beanstandungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte auf die Beschwerde einzutreten. (pv.ch)

                             
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