«Der Presserat hat in diesem Fall sehr viele Reaktionen erhalten»

Der Schweizer Presserat untersucht die Berichterstattung über mehrere Verdachtsfälle von Pädophilie bei Priestern. Wie Martin Künzi vom Schweizer Presserat gegenüber presseverein.ch sagt, ist es eher selten, dass die Westschweizer Kammer von sich aus Untersuchungen aufnimmt.

Der Presserat nimmt die Medienberichte zu sexuellen Übergriffen pädophiler Priesters unter die Lupe. Im Zentrum der Untersuchung stehen allfällige Verstösse gegen die Unschuldsvermutung und das Recht auf Vergessen. Der Presserat hat vor über einer Woche eine Untersuchung zum Selbstmord eines Priesters angekündigt, der im Verdacht der Pädophilie stand. Der Geistliche brachte sich am 3. Februar mit einem Schuss ins Herz um. Der Mann stand Anfang der Achtzigerjahre im Verdacht, pädophile Übergriffe begangen zu haben. In einem Abschiedsbrief schrieb er von einer «medialen Jagd» auf seine Person.

Wie Presseratssekretär Martin Künzi gegenüber presseverein.ch sagt, hat sich der Presserat nicht allein aufgrund des vorliegenden Einzelfalls entschieden, das Thema von sich aus aufzugreifen. Vielmehr habe die Berichterstattung in jüngster Zeit über mehrere Verdachtsfälle von Pädophilie bei Priestern insbesondere in der Westschweiz hohe Wellen in den Medien geworfen.

Herr Künzi, kommt es oft vor, dass der Presserat von sich aus eine Untersuchung startet?
 
Es kommt nicht sehr häufig vor. Dies vor allem aus zwei Gründen: a) weil die Kapazitäten des Presserates sehr knapp sind und b) weil innerhalb des Presserates die Auffassungen darüber divergieren, wie aktiv der Presserat in dieser Hinsicht sein sollte. Eine der Aufgaben des Presserates ist es, zur Diskussion über berufsethische Fragen in den Redaktionen beizutragen. Unter diesem Gesichtspunkt ist es sinnvoll, wenn sich der Presserat nicht bloss auf Stellungnahmen zu Sachverhalten beschränkt, bei denen er mit einer Beschwerde dazu aufgefordert wird. Denn ob im Einzelfall eine Beschwerde eingereicht wird oder nicht hängt allein vom Entscheid des (potentiellen) Beschwerdeführers ab und nicht von der Relevanz des zur Diskussion stehenden Sachverhalts.
 
Haben Sie Beispiele für Fälle in denen der Presserat von sich aus tätig wurde?

Beispiele für Sachverhalte (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die der Presserat aus eigener Initiative aufgegriffen bzw. ausgeweitet hat:
 

  • Trennung zwischen Information und Werbung / Info en danger (2007)
  • Karikaturenstreit (2006)
  • Namensnennung eines mutmasslichen Mörders (2003)
  • Fall Borer (2002)
  • Bilder zu sexueller Gewalt / Schock- und People-Bilder (1998)
  • Verschmischung von Werbung und Information bei Lokalradios (1995)
  • Fall Tornare / Télévision Suisse Romande / Erlass vorsorglicher Massnahmen (1994)
  • Fall Bilanz / Finanz und Wirtschaft / Annahme von Geschenken (1992)

Wieso sind sie im aktuellen Pädophilie-Fall zum Schluss gekommen, von sich aus aktiv zu werden?
 
Der Presserat hat in diesem wie in anderen Fällen sehr viele Anfragen von Medien, aber auch Reaktionen von Privaten erhalten. Dies ist für uns ein Indiz, dass ein Interesse an einer berufsethischen Reflexion besteht.
 
Wenn Sie zum Schluss kommen, dass hier die Unschuldsvermutung verletzt wurde, wie werden Sie dann auf die Verfehlungen der Medien reagieren?
 
Es geht nicht darum, einzelne Medien an den Pranger zu stellen. Vielmehr ist es das Ziel des Presserates vertieft und in Musse darüber nachzudenken und zu diskutieren, wie die Journalistinnen und Journalisten bei derart wichtigen und heiklen Themen den Spagat zwischen Information der Öffentlichkeit und Persönlichkeitsschutz angemessen Rechnung tragen können.
 
Ab wann hat ein Mensch, der irgendwelche Verfehlungen begeht, ein Recht auf Vergessen? Gibt es hier genau definierte Kriterien?
 
Haarscharfe generell-abstrakte Abgrenzungen kann es bei Interessenabwägungen nicht geben. Diese sind immer im Einzelfall vorzunehmen.

(Interview: pv.ch)

             
Der Schweizer Presserat steht dem Publikum und den Medienschaffenden als Beschwerdeinstanz für medienethische Fragen zur Verfügung – manchmal wird die Kammer aber auch von sich aus tätig.