Geld her, am liebsten mehr!

Dörfs es bitzeli meh sii? Die Empfehlungen für Mindestlöhne und Mindestentgelte in der Presse für das Jahr 2011. Sollte man sich einfach immer wieder mal vor Augen führen, wie wenig das ist.

Der Presse-GAV 2000 (Gesamtarbeitsvertrag für festangestellte und freie JournalistInnen und das technische Redaktionspersonal) wurde per Ende Juli 2004 durch den Verlegerverband Schweizer Presse gekündigt. Der Dachverband des ZPV, impressum, empfiehlt seinen Mitgliedern, den JournalistInnen und den Verlegern – im Interesse der journalistischen Qualität und der materiellen Sicherheit der Medienschaffenden – bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesamtarbeitsvertrages die folgenden Mindestansätze weiterhin anzuwenden. Die aufgelisteten Beträge wurden der seit Oktober 2003 aufgelaufenen Teuerung im Zweijahres-Rhythmus angepasst. Hier die Aufstellung in einer Druckversion…

1a) Mindestlöhne für festangestellte Journalistinnen und Journalisten

1. Berufsjahr             3. Berufsjahr             6. Berufsjahr             9. Berufsjahr
Städte Zürich, Bern und Basel

Fr. 5’927.-                  Fr. 6’434.-                        Fr. 7’191.-                       Fr. 7’952.-

übrige Schweiz inkl. Liechtenstein

Fr. 5’510.-                  Fr. 6’001.-                        Fr. 6’737.-                        Fr. 7’476.-

Tessin
Fr. 5’213.-                  Fr. 5’652.-                        Fr. 6’257.-                       Fr. 6’806.-

Als Berufsjahre werden alle Jahre anerkannt, in denen eine Journalistin /ein Journalist in fester Anstellung oder freier Mitarbeit nachweislich in Haupterwerbstätigkeit für den redaktionellen Teil von Medienprodukten Beiträge hergestellt oder redaktionell bearbeitet hat. Nicht massgebend ist der Zeitpunkt eines allfälligen Eintrages in ein Berufsregister.

b) Mindestlöhne für das technische Redaktionspersonal

Für das festangestellte technische Redaktionspersonal gelten die folgenden Mindestlöhne des GAV: Mindestlohn 1. – 4. Berufsjahr: Fr. 4’000.-, ab 5. Berufsjahr: Fr. 4’500.-. Nicht im Mindestlohn enthalten sind Zuschläge für Nacht- und Schichtarbeit und für Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

2. Mindestlöhne für Stagiaires (Art. 44 GAV)

Deutschschweiz (Die gesamte Stagezeit wird an die Berufsjahre angerechnet.)

1. Semester             2. Semester             3. Semester             4. Semester

Fr. 3’656.-             Fr. 3’996.-             Fr. 4’342.-             Fr. 5’027.-

Tessin (Stagezeit wird nicht an die Berufsjahre angerechnet.)

1. Semester             2. Semester             3. Semester             4. Semester

Fr. 3’293.-             Fr. 3’623.-             Fr. 3’952.-             Fr. 4’500.-

3. Mindestlohn für Volontärinnen / Volontäre (Art. 45 GAV)

Der Volontariatsmindestlohn beträgt Fr. 4’171.- monatlich (deutschsprachige Schweiz und Tessin). Die Volontariatszeit wird an einen anschliessenden Stage angerechnet, nicht aber an die Berufsjahre.

4. Mindestentgelte für freie Redaktionsmitarbeitende
In den Städten Zürich, Bern und Basel je Tag Fr. 516.-, je  Halbtag Fr. 258.- und je Stunde Fr. 65.-. In der übrigen Schweiz inkl. FL betragen die Ansätze Fr. 478.-, Fr. 239.- und Fr. 60.-, im Tessin Fr. 443.-, Fr. 222.- und Fr. 55.-. Das 13. Monatsentgelt in der Höhe von 8,33% sowie der Ferienanteil von 10,64% sind in den Mindestentgelten enthalten. Die Anteile sind auf den Entgeltabrechnungen ausdrücklich aufzuführen. In diesen Minimalentgelten ist kein Spesenanteil und kein Entgelt für eine allfällige Zweit- oder Mehrfachnutzung enthalten. Entschädigungen für Infrastrukturkosten (Büromiete, Kosten für Mobiliar und EDV etc.) sind im Mindestentgelt nicht berücksichtigt und müssen gesondert ausgehandelt werden. Die Kilometerentschädigung bei der Verwendung privater Motorfahrzeuge für dienstliche Fahrten beträgt 65 Rappen.

5. Mindestentgelte für Fotografien

Für Arbeiten/Beiträge mit einem Zeitaufwand (inkl. elektronische Bildbearbeitung) von mehr als 4 Stunden gelten die unter Ziffer 4 genannten Mindestentgelte.

Einzelbild s/w oder farbig: Fr. 203.-, 2. Bild zum gleichen Anlass: Fr. 83.-. ab 3. Bild zum gleichen Anlass: Fr. 50.-, Archivbild aus dem Archiv des Medienunternehmens: Fr. 83.-, Mindestentgelt für ein vom Medienunternehmen aus dem Archiv des Fotografen bestelltes Bild, das nicht veröffentlicht wird: Fr. 88.-. Spesen sowie weitere Auslagen (Filmverarbeitung, Laborkosten etc.) sind separat zu entschädigen.

6. Sozialversicherungsbeiträge für freie Redaktionsmitarbeitende

Auf den Entgelten für freie Redaktionsmitarbeitende sind gemäss Sozialversicherungsrecht vom Medienunternehmen und den freien Redaktionsmitarbeitenden die folgenden Beiträge zu entrichten:

AHV/EO/ALV: je 6,55 % des Entgelts; Berufliche Vorsorge (BVG): Die Beitragssätze der Vorsorgeeinrichtungen von impressum und Snycom betragen je 6,25% bzw. je 1,125% des Entgelts für Mitarbeitende, die im Vorjahr das 24. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Zum AHV- und BVG-pflichtigen Entgelt gehören alle Honorarbestandteile mit Ausnahme der ausgewiesenen Spesen (Reise, Verpflegung usw.) und der ausgehandelten Entschädigung für Infrastrukturkosten.