Medienberichterstattung über pädophile Priester: Recht auf Vergessen gilt nicht absolut

Die Art und Weise wie eine Institution wie die Katholische Kirche mit pädophilen Priestern umgeht, ist von öffentlichem Interesse. Die Medienberichterstattung über solche Fälle ist deshalb grundsätzlich legitim.

Strafrechtlich verurteilte Personen haben trotz dem öffentlichen Interessen einen Anspruch darauf, nach einer gewissen Zeit von den Medien in Ruhe gelassen zu werden. Dies ist auch nach der Einstellung eines Strafverfahrens zu beachten. Das Recht auf Vergessen gilt aber nicht absolut. Medien dürfen ausnahmsweise auch über frühere Strafverfahren berichten, falls dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist und sofern sie dies in verhältnismässiger Weise tun.

Zulässig ist die Berichterstattung insbesondere dann, wenn ein Zusammenhang zwischen einem früheren Verhalten und der aktuellen Tätigkeit einer Person besteht. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat gelangt.
 
Anfangs Februar 2008 löste der Selbstmord eines im Kanton Neuenburg tätigen Priesters eine öffentliche Diskussion über die Rolle der Medien aus. Von Angehörigen des Verstorbenen und in der Öffentlichkeit wurde der Vorwurf einer Hetzjagd der Medien und einer Kampagne gegen die katholische Kirche erhoben. Dies veranlasste den Presserat, sich von sich aus mit der Berichterstattung über pädophile Priester auseinanderzusetzen und dabei insbesondere die Tragweite des Rechts auf Vergessen für die Medienberichterstattung näher zu beleuchten. (pv.ch)

                  
        Heikles Medienthema: Pädophilie und die Katholische Kirche.
                          (Bild: www.kill-more-people.de)