Vorsicht bei der Namensnennung

Der Schweizer Presserat heisst zwei Beschwerden gegen «Das Magazin» und den «Zürcher Unterländer» teilweise gut.

«Das Magazin» des «Tages-Anzeiger» veröffentlichte am 7. September 2007 einen Artikel mit dem Titel «Die Frau, die nie ein Mann war». Neben der heutigen beruflichen Tätigkeit als Ärztin und dem neuen Namen Laura Armani nennt «Das Magazin» –sowohl im Haupttext als auch in der Inhaltsübersicht –den früheren Namen und die Herkunft der Transsexuellen ebenso wie den Namen des Vaters, eines ehemaligen Politikers. Im Rahmen der Darstellung der Lebensgeschichte von Laura Armani zeichnet der umfangreiche Text auch den Konflikt mit dem Vater nach.

Am 10. Januar 2008 veröffentlichte der «Zürcher Unterländer» unter dem Titel «Schweigen über das dritte Geschlecht» ein Interview mit der «Embracher Ärztin Laura Tiziana Armani». Neben dem Interview veröffentlichte die Zeitung einen Kasten mit einer Zusammenfassung des Lebenslaufs. Darin wird neben dem früheren Namen von Laura Armani auch die ehemalige politische und berufliche Tätigkeit des Vaters genannt. Deshalb gelangte X., der in den Berichten von «Das Magazin» und «Zürcher Unterländer» erwähnte Vater von Laura Armani, mit zwei Beschwerden an den Presserat.

Der Presserat hat sich bereits früher in zwei Stellungnahmen mit Beschwerden des Beschwerdeführers zu Berichten über Laura Armani befasst. Die Erwägungen der beiden genannten Stellungnahmen konnten weitgehend auch auf die beiden vorliegenden Beschwerden übertragen werden.

Für die Darstellung des Themas Transsexualität und der Lebensgeschichte von Laura Armani sei die Identifikation des Beschwerdeführers weder notwendig, noch habe ein begründetes Interesse daran bestanden, seine persönliche Betroffenheit und sein Verhalten in diesem Zusammenhang öffentlich an den Pranger zu stellen.

So stellt der Schweizer Presserat fest, dass «Das Magazin» («Die Frau, die nie ein Mann war», Ausgabe 36/2007 vom 7. September 2007) und der «Zürcher Unterländer («Schweigen über das dritte Geschlecht» vom 10. Januar 2008) mit der namentlichen bzw. identifizierenden Berichterstattung über den Beschwerdeführer die Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Respektierung der Privatsphäre) verletzt haben. (pv.ch)