Was gibt’s auf das Salärkonto?

Eine neue Liste der Lohnempfehlungen für fest angestellte Medienschaffende und für die Freien liegt vor. Sie zeigt: Reich werden wir mit unserer Arbeit nicht. Aber ausbeuten lassen muss man sich auch nicht.

Über Lohn spricht man nicht. Die Höhe der Bezüge gilt als eines der letzten gesellschaftlichen Tabus. Das gilt auch für Medienschaffende, wo die Lohnunterschiede zwar nicht so hoch sind wie im Finanzsektor, aber doch erheblich. 

Für die neue, für 2010 und 2011 geltende Lohnempfehlung von impressum wurde die Ansätze des alten Presse-GAV (Gesamtarbeitsvertrag für festangestellte und freie JournalistInnen und das technische Redaktionspersonal) aus dem Jahr 2000 fortgeschrieben. Dieser wurde bekanntlich per Ende Juli 2004 durch den Verlegerverband Schweizer Presse gekündigt. Seither herrscht in der Deutschschweiz und im tessin ein vertragsloser Zustand. Die Westschweizer Kollegen haben dagegen erfolgreich einen GAV erstritten.

„Im Interesse der journalistischen Qualität und der materiellen Sicherheit der Medienschaffenden“ empfiehlt impressum den Mitgliedern (auch denen vom ZPV), den JournalistInnen und den Verlegern die folgenden Mindestansätze weiterhin anzuwenden. Zumindest, so die Hoffnung, bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesamtarbeitsvertrages

Die empfohlenen Löhne und Honorare wurden der seit Oktober 2003 aufgelaufenen Teuerung (6%, Stand 2003 bis 2009) angepasst.

a) Mindestlöhne für festangestellte Journalistinnen und Journalisten

Regionen 1. Berufsjahr 3. Berufsjahr 6. Berufsjahr 9. Berufsjahr
Städte
BS, BE, ZH
Fr. 5’927.- Fr. 6’434.- Fr. 7’191.- Fr. 7’952.-
übrige Schweiz +(FL) Fr. 5’510.- Fr. 6’001.- Fr. 6’737.- Fr. 7’476.-
Tessin Fr. 5’213.- Fr. 5’652.- Fr. 6’257.- Fr. 6’806.-

Als Berufsjahre werden alle Jahre anerkannt, in denen eine Journalistin /ein Journalist in fester Anstellung oder freier Mitarbeit nachweislich in Haupterwerbstätigkeit für den redaktionellen Teil von MedienproduktenBeiträge hergestellt oder redaktionell bearbeitet hat. Nicht massgebend ist der Zeitpunkt eines allfälligen Eintrages in ein Berufsregister.

b) Mindestlöhne für das technische Redaktionspersonal
Für das festangestellte technische Redaktionspersonal gelten die folgenden Mindestlöhne des GAV zwischen Viscom, comedia und Syna:
Mindestlohn 1. – 4. Berufsjahr: Fr. 4’000.-, ab 5. Berufsjahr: Fr. 4’500.-
Nicht im Mindestlohn enthalten sind Zuschläge für Nacht- und Schichtarbeit und für Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

Mindestlöhne für Stagiaires

Region 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester
Deutschschweiz Fr. 3’656.- Fr. 3’996.- Fr. 4’342.- Fr. 5’027.-
Tessin Fr. 3’293.- Fr. 3’623.- Fr. 3’952.- Fr. 4’500.-

Die Stagezeit wird nicht an die Berufsjahre angerechnet.

Der Volontariatsmindestlohn beträgt Fr. 4’171.- monatlich (deutschsprachige Schweiz und Tessin). Die Volontariatszeit wird an einen anschliessenden Stage angerechnet, nicht aber an die Berufsjahre.

Mindestentgelte für freie Redaktionsmitarbeitende

Regionen, Tag, Halbtag, Stunde
Städte BS, BE, ZH Fr. 516.-, Fr. 258.-, Fr. 65.-
übrige Schweiz inkl. FL Fr. 478.-, Fr. 239.-, Fr. 60.-
Tessin, Fr. 443.-, Fr. 222.-, Fr. 55.-

Das 13. Monatsentgelt in der Höhe von 8,33% sowie der Ferienanteil von 10,64% sind in den Mindestentgelten enthalten. Die Anteile sind auf den Entgeltabrechnungen ausdrücklich aufzuführen. In diesen Minimalentgelten ist kein Spesenanteil und kein Entgelt für eine allfällige Zweit- oder Mehrfachnutzung enthalten.

Entschädigungen für Infrastrukturkosten (Büromiete, Kosten für Mobiliar und EDV etc.) sind im Mindestentgelt nicht berücksichtigt und müssen gesondert ausgehandelt werden. Die Kilometerentschädigung bei der Verwendung privater Motorfahrzeuge für dienstliche Fahrten beträgt 65 Rappen.

Mindestentgelte für Fotografien
Für Arbeiten/Beiträge mit einem Zeitaufwand (inkl. elektronische Bildbearbeitung) von mehr als 4 Stunden gelten die unter Ziffer 4 genannten Mindestentgelte.
Einzelbild s/w oder farbig: Fr. 203.-, 2. Bild zum gleichen Anlass: Fr. 83.-, ab 3. Bild zum gleichen Anlass: Fr. 50.-, Archivbild aus dem Archiv des Medienunternehmens: Fr. 83.-, Mindestentgelt für ein vom Medienunternehmen aus dem Archiv des Fotografen bestelltes Bild, das nicht veröffentlicht wird: Fr. 88.- Spesen sowie weitere Auslagen (Filmverarbeitung, Laborkosten etc.) sind separat zu entschädigen.

Sozialversicherungsbeiträge für freie Redaktionsmitarbeitende
Auf den Entgelten für freie Redaktionsmitarbeitende sind gemäss Sozialversicherungsrecht vom Medienunternehmen und den freien Redaktionsmitarbeitenden die folgenden Beiträge zu entrichten: AHV/EO/ALV je 6,55 % des Entgelts; Berufliche Vorsorge (BVG): Die Beitragssätze der Vorsorgeeinrichtungen von comedia und impressum betragen je 6,25% bzw. je 1,125% des Entgelts für Mitarbeitende, die im Vorjahr das 24. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Zum AHV- und BVG-pflichtigen Entgelt gehören alle Honorarbestandteile mit Ausnahme der ausgewiesenen Spesen (Reise, Verpflegung usw.) und der ausgehandelten Entschädigung für Infrastrukturkosten. (pv.ch)

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