Whistleblower-Gesetzgebung: Rechtskommission des Ständerats folgt dem Bundesrat

Die Rechtskommission des Ständerats folgt dem umstrittenen Whistleblower-Gesetzvorschlag des Bundesrats.
Medienmitteilung der Rechtskommission des Ständerats
Bild: Medienmitteilung der Rechtskommission des Ständerats

Der umstrittene Gesetzvorschlag des Bundesrats, der Whistleblower, anders als es ursprüngliche Motionen mal verlangten, eher kriminalisiert statt entkriminalisiert, findet Zuspruch bei der Rechtskommission des Ständerats. Sie folgt weitgehend seinen Anträgen, wie sie in einer Medienmitteilung schreibt, und weicht nur in Details ab:

Hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Meldung an die zuständige Behörde (Art. 321ater Abs. 2 E-OR) will die Kommission als zusätzliche Voraussetzung eines internen Meldesystems ausdrücklich im Gesetz festhalten, dass die Meldungen vertraulich abgegeben werden können. In Bezug auf die Dauer der Frist, nach welcher eine Behörde den Arbeitnehmer über ihr weiteres Vorgehen informieren muss (Art. 321aquinquies Abs. 1 Bst. b E-OR), lehnt die Kommission den bundesrätlichen Vorschlag von 14 Tagen ab, und will stattdessen mit 8 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung eine Frist von 30 Tagen vorsehen.

Was betrifft das Journalisten? Sie müssten ein Interesse haben, dass Whistleblower sich straflos an sie wenden können. Doch genau das sei nicht mehr möglich, wenn der bundesrätliche Gesetzvorschlag in Kraft trete, sagte mir Whistleblower-Expertin Zora Ledergerber kürzlich für einen Artikel auf Medienwoche.ch:

„Im Interesse der sich meldenden Person müssten die Journalisten den Whistleblowern mitteilen, dass sie sich strafbar machen, wenn sie sich Journalisten gegenüber öffnen oder ihnen Dokumente überlassen. Wer als Journalist Whistleblower zukünftig schützen möchte, muss jedem, der Informationen anbietet, raten, zu schweigen und den Kontakt abzubrechen.“

Noch ist die Vorlage nicht Gesetz. Aber wird es Gesetz, wäre das problematisch für Whistleblower, für Journalisten, für die gesamte kritische Öffentlichkeit.