Indentifizierende Berichterstattung im Mordfall Lucie

Die Veröffentlichung von Bild und Namen des geständigen Täters im Mordfall Lucie wirft Fragen auf. Das Präsidium des Schweizer Presserats will den Fall nun von sich aus aufrollen.

Am Donnerstag haben die Aargauer Behörden an einer Medienkonferenz das Bild und den vollen Namen des geständigen Täters im Mordfall Lucie veröffentlicht. Zahlreiche Medien haben daraufhin das Foto und den Namen veröffentlicht oder zumindest den Namen genannt. Zwei Ringier-Medien haben den Täter wegen einer Panne schon am Donnerstagmorgen  unzensiert gezeigt.

Darf man den vollen Namen eines Täters publik machen und ihn unzensiert zeigen? Dieses Vorgehen wirft im Lichte früherer Stellungnahmen des Presserates grundlegende berufsethische Fragen zur Veröffentlichung von Namen und zur identifizierenden Berichterstattung über Straftäter auf.

Das Presseratspräsidium beantragt dem Presserat deshalb, den Fall von sich aus aufzugreifen und zum Gegenstand einer Stellungnahme zu machen. Dies teilte das Selbstkontrollorgan der Journalistinnen und Journalisten am Freitag in einer Medienmitteilung mit.
 
Der Presserat hat in der Stellungnahme 7/1994 festgehalten, dass Medienschaffende auch dann nicht von der medienethischen Prüfung entbunden sind, ob eine identifizierende Berichterstattung im Einzelfall gerechtfertigt ist, wenn Strafverfolgungsbehörden einen Namen zur Publikation freigeben. Diese restriktive Praxis i.S. Namensnennung bei Straftätern hat der Presserat zudem in der Stellungnahme 6/2003 bekräftigt, obwohl die Polizei auch damals den Namen lieferte und implizit zu dessen Verbreitung aufforderte.

Entsprechend wird auch im aktuellen Fall kritisch zu überprüfen sein, ob die Veröffentlichung von Namen und Bild berufsethisch gerechtfertigt war oder ob darauf hätte verzichtet werden müssen. Auf die Stellungnahme des Presserats in diesem Fall darf man also gespannt sein. (pv.ch)

                         
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